Open user menu
§ 45 SchRG
Stand 05.04.2013
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 45
Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung der zur Berichtigung des Schiffsregisters oder zur Löschung der Schiffshypothek erforderlichen Urkunden verlangen.