Open user menu
Art. 138 GG
Stand 31.12.2020
Zurück
Übersetzung
Teilen
Art. 138
Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.