Art. 87c GG
Art. 87c Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.
Diskussion zu Art. 87c GG
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12.06.2025 23:38