(2) Der Bundesanzeiger enthält einen amtlichen Teil. Der amtliche Teil ist bestimmt für
1.
die Verkündung von Rechtsverordnungen nach § 2 Absatz 1;
2.
sonstige amtliche Bekanntmachungen, Ausschreibungen und Hinweise der Behörden des Bundes und der Länder.
Der Bundesanzeiger kann weitere Teile für andere Bekanntmachungen enthalten.
§ 6 Zugang zum Bundesanzeiger (1) Der amtliche Teil des Bundesanzeigers ist für jedermann jederzeit frei zugänglich.
(2) Veröffentlichungen im amtlichen Teil des Bundesanzeigers können von jedermann unentgeltlich ausgedruckt und gespeichert werden.
(3) Ausdrucke einzelner Veröffentlichungen des Bundesanzeigers können gegen angemessenes Entgelt beim Betreiber des Bundesanzeigers bezogen werden. Auf die Bezugsmöglichkeit ist im Bundesanzeiger deutlich hinzuweisen.
(4) Im Bundesanzeiger ist ein kostenfreier Dienst anzubieten, der Nutzer über neu erscheinende Ausgaben des amtlichen Teils des Bundesanzeigers und deren Inhalt sowie über das Erscheinen gedruckter Anlagenbände und deren Bezugsmöglichkeit gemäß Absatz 3 selbsttätig elektronisch informiert; Nutzer haben hierfür lediglich die Adresse ihres elektronischen Postfachs anzugeben.
§ 7 Sicherheitsanforderungen (1) Der Verkündung im Bundesanzeiger müssen Dokumente zugrunde gelegt werden, aus denen sich die Ausfertigung durch den Verordnungsgeber eindeutig ergibt.
(2) Zur Verkündung oder Bekanntmachung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers muss ein Dokument in einem ständig und dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format vorgelegt werden.
Die inhaltliche Übereinstimmung eines solchen Dokuments mit der Ausfertigung der Rechtsverordnung oder mit dem der Bekanntmachung zugrunde liegenden Original muss gewährleistet sein. Nachträgliche inhaltliche Veränderungen eines Dokuments nach Satz 1 sind unzulässig; durch technische Vorkehrungen muss sichergestellt sein, dass solche Veränderungen zuverlässig erkennbar sind.
(3) Sobald ein Dokument nach Absatz 2 verkündet oder bekannt gemacht ist, muss es zeitnah in einem gesonderten, nicht für die Allgemeinheit zugänglichen informationstechnischen System archiviert werden. Die Archivierung muss den Verkündungs-​ oder Bekanntmachungszeitpunkt dokumentieren. § 15 des Vertrauensdienstegesetzes gilt für die archivierten Dokumente entsprechend.
§ 8 Ersatzverkündung, Ersatzbekanntmachung (1) Ist die elektronische Bereitstellung oder Bereithaltung des Bundesanzeigers nicht nur kurzzeitig unmöglich, müssen Verkündungen und Bekanntmachungen auf andere dauerhaft allgemein zugängliche Weise erfolgen (Ersatzverkündung, Ersatzbekanntmachung); § 7 gilt entsprechend.
(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Bundesanzeiger in gedruckter Form herausgegeben werden. Er ist nach einem zuvor vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemachten Verteiler an Bibliotheken und Behörden zu verbreiten. Im Bundesgesetzblatt ist unverzüglich bekannt zu machen,
1.
dass der Bundesanzeiger in gedruckter Form herausgegeben wird,
2.
wann die Unmöglichkeit nach Absatz 1 eingetreten ist und
3.
an welche Bibliotheken und Behörden der Bundesanzeiger verteilt wird.