(3) Rechtsverordnungen sind unter Hinweis auf die Fundstelle der Ersatzverkündung in die nächste elektronische Ausgabe des amtlichen Teils des Bundesanzeigers als nicht amtliche Fassung aufzunehmen. Auf Ersatzbekanntmachungen ist in der nächsten elektronischen Ausgabe des Bundesanzeigers in geeigneter Weise hinzuweisen.
(4) Für den Einzelbezug des ersatzweise ausgegebenen Bundesanzeigers in gedruckter Form gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Der Dienst nach § 6 Absatz 4 ist möglichst aufrechtzuerhalten.
§ 9 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren der Verkündungen und der Bekanntmachungen im amtlichen Teil des Bundesanzeigers, zu den Anforderungen an die Dokumente und zur Archivierung zu regeln sowie Sicherheitsanforderungen für die Verkündung und Bekanntmachung festzulegen. Gleiches gilt für die Ersatzverkündung und Ersatzbekanntmachung.
Abschnitt 3. Sonstige Bestimmungen
§ 10 Ergänzende Verkündungen und Bekanntmachungen (1) Bestandteile einer Rechtsverordnung, die in dem Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in einer Weise dargestellt werden können, die den genauen Inhalt hinreichend deutlich offenbart, können anstelle der Verkündung im amtlichen Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan bei mindestens einer bestimmten Stelle der Bundesverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit ausgelegt werden. Die Auslegung setzt voraus, dass in der Rechtsverordnung
- 1.
- der Inhalt der Bestandteile beschrieben ist sowie
- 2.
- Ort und Zeit der Auslegung genau bezeichnet sind.
(2) Bestandteile nach Absatz 1 können gegen angemessenes Entgelt bezogen werden. Auf die Bezugsmöglichkeit ist im Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan hinzuweisen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für amtliche Bekanntmachungen entsprechend.
§ 11 Berichtigungen (1) Werden Druckfehler oder offensichtliche Unrichtigkeiten in Verkündungen oder Bekanntmachungen berichtigt, ist die Berichtigung in dem amtlichen Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan bekannt zu machen, in dem die Verkündung oder Bekanntmachung erfolgt ist.
(2) Die Berichtigung einer Verkündung oder Bekanntmachung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers durch Überschreiben oder sonstige Veränderung des ursprünglich veröffentlichten Dokuments ist ausgeschlossen. Dem Dokument, das berichtigt wird, soll ein Hinweis hinzugefügt werden, der über die Fundstelle der Berichtigung informiert.
§ 12 Übergangsvorschrift Der elektronische Bundesanzeiger wird in den Bundesanzeiger überführt. Die Internetadresse www.ebundesanzeiger.de ist mindestens bis zum 1. Juni 2012 aufrechtzuerhalten.