§ 12 ÜbergangsvorschriftDer elektronische Bundesanzeiger wird in den Bundesanzeiger überführt. Die Internetadresse www.ebundesanzeiger.de ist mindestens bis zum 1. Juni 2012 aufrechtzuerhalten.
Diskussion zu § 12 VkBkmG
LX
04.07.2025 02:12
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