§ 5 Bundesanzeiger(1) Der Bundesanzeiger wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz elektronisch herausgegeben. Er ist im Internet unter der Adresse
vollständig und dauerhaft zur Abfrage bereitzuhalten. Jede Veröffentlichung des Bundesanzeigers weist auf diese Adresse hin.
(2) Der Bundesanzeiger enthält einen amtlichen Teil. Der amtliche Teil ist bestimmt für
1.
die Verkündung von Rechtsverordnungen nach § 2 Absatz 1;
2.
sonstige amtliche Bekanntmachungen, Ausschreibungen und Hinweise der Behörden des Bundes und der Länder.
Der Bundesanzeiger kann weitere Teile für andere Bekanntmachungen enthalten.
Diskussion zu § 5 VkBkmG
LX
28.05.2025 17:27
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.