§ 9 RiWG
§ 9 (1) Der zuständige Bundesminister oder sein Vertreter in der Bundesregierung führt den Vorsitz. Er hat kein Stimmrecht.
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt.
Diskussion zu § 9 RiWG
LX
23.06.2025 19:45