Open user menu
§ 9 RiWG
Stand 08.09.2015
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 9
(1) Der zuständige Bundesminister oder sein Vertreter in der Bundesregierung führt den Vorsitz. Er hat kein Stimmrecht.
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt.