Open user menu
§ 57 GVG
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 57
Bis zu welchem Tag die Vorschlagslisten aufzustellen und dem Richter beim Amtsgericht einzureichen sind, der Ausschuß zu berufen und die Auslosung der Schöffen zu bewirken ist, wird durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.