erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.
(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle
- 1.
- des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
- 2.
- des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung,
- 3.
- des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
- 4.
- des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
- 5.
- des § 100c
- a)
- der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,
- b)
- sonstige überwachte Personen,
- c)
- Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
- 6.
- des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
- 7.
- des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
- 8.
- des § 100i die Zielperson,
- 9.
- des § 110a
- a)
- die Zielperson,
- b)
- die erheblich mitbetroffenen Personen,
- c)
- die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,
- 10.
- des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
- 11.
- des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
- 12.
- des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
- 13.
- des § 163g die Zielperson
(5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustim‑