§ 10a StPO - Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres
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§ 10a Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des MeeresIst für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.