- 1.
die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft und das nach § 126 zuständige Gericht,
- 2.
die Personen, die nach § 114c benachrichtigt worden sind,
- 3.
Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2,
- 4.
weitere im Verfahren ergehende Entscheidungen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich ist,
- 5.
Hauptverhandlungstermine und sich aus ihnen ergebende Erkenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich sind,
- 6.
den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils sowie
- 7.
andere Daten zur Person des Beschuldigten, die für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich sind, insbesondere solche über seine Persönlichkeit und weitere relevante Strafverfahren.