§ 114e StPO - Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt
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§ 114e Übermittlung von Erkenntnissen durch die VollzugsanstaltDie Vollzugsanstalt übermittelt dem Gericht und der Staatsanwaltschaft von Amts wegen beim Vollzug der Untersuchungshaft erlangte Erkenntnisse, soweit diese aus Sicht der Vollzugsanstalt für die Erfüllung der Aufgaben der Empfänger von Bedeutung sind und diesen nicht bereits anderweitig bekannt geworden sind. Sonstige Befugnisse der Vollzugsanstalt, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Erkenntnisse mitzuteilen, bleiben unberührt.
Diskussion zu § 114e StPO
LX
13.07.2025 01:36
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