- 1.
der für ihn zuständigen Bewährungshilfe,
- 2.
der für ihn zuständigen Führungsaufsichtsstelle,
- 3.
der für ihn zuständigen Gerichtshilfe,
- 4.
den Volksvertretungen des Bundes und der Länder,
- 5.
dem Bundesverfassungsgericht und dem für ihn zuständigen Landesverfassungsgericht,
- 6.
dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes,
- 7.
dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständigen Stellen der Länder und den Aufsichtsbehörden nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes,
- 8.
dem Europäischen Parlament,
- 9.
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
- 10.
dem Europäischen Gerichtshof,
- 11.
dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,
- 12.
dem Europäischen Bürgerbeauftragten,
- 13.
dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
- 14.
der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz,
- 15.
dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,
- 16.
den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,
- 17.
dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen,
- 18.
den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Personen in Bezug auf die dort bezeichneten Inhalte,
- 19.
soweit das Gericht nichts anderes anordnet, - a)
den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten und
- b)
der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates.