§ 11a StPO - Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung
§ 11a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.