§ 11a StPO - Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung
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§ 11a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer AuslandsverwendungWird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.