§ 11a StPO - Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung
Teilen
§ 11a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer AuslandsverwendungWird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.
Diskussion zu § 11a StPO
LX
10.06.2025 11:39
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.