§ 122a StPO - Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr
§ 122a Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist.