§ 139 StPO - Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar
§ 139 Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar Der als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung dessen, der ihn gewählt hat, die Verteidigung einem Rechtskundigen, der die erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt ist, übertragen.
Diskussion zu § 139 StPO
LX
26.07.2025 19:39