§ 13a StPO - Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
§ 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.