§ 13a StPO - Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
§ 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.
Diskussion zu § 13a StPO
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28.06.2025 02:43