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§ 13a StPO - Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
Stand 21.07.2021
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§ 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.