§ 152a StPO - Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten
§ 152a Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten Landesgesetzliche Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, sind auch für die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland und den Bund wirksam.