§ 157 StPO - Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter
§ 157 Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter Im Sinne dieses Gesetzes ist
Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,
Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.