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§ 165 StPO - Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug
Stand 21.07.2021
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§ 165 Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug
Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.