§ 165 StPO - Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug
§ 165 Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.