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§ 169a StPO - Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen
Stand 21.07.2021
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§ 169a Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen
Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten.