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§ 175 StPO - Anordnung der Anklageerhebung
Stand 21.07.2021
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§ 175 Anordnung der Anklageerhebung
Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.