§ 175 StPO - Anordnung der Anklageerhebung
§ 175 Anordnung der Anklageerhebung Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.