§ 20 StPO - Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts
§ 20 Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig.
Diskussion zu § 20 StPO
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17.08.2025 19:01