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§ 20 StPO - Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts
Stand 21.07.2021
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§ 20 Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts
Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig.