§ 202 StPO - Anordnung ergänzender Beweiserhebungen
§ 202 Anordnung ergänzender Beweiserhebungen Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.