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§ 202 StPO - Anordnung ergänzender Beweiserhebungen
Stand 21.07.2021
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§ 202 Anordnung ergänzender Beweiserhebungen
Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.