§ 202a StPO - Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
§ 202a Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.