§ 205 StPO - Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
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§ 205 Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden HindernissenSteht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.