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§ 21 StPO - Befugnisse bei Gefahr im Verzug
Stand 21.07.2021
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§ 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug
Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.