§ 211 StPO - Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
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§ 211 Wiederaufnahme nach AblehnungsbeschlussIst die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.