§ 211 StPO - Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
§ 211 Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.