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§ 221 StPO - Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen
Stand 21.07.2021
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§ 221 Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen
Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.