§ 225 StPO - Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter
§ 225 Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.