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§ 225 StPO - Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter
Stand 21.07.2021
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§ 225 Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.