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§ 227 StPO - Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
Stand 21.07.2021
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§ 227 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.