§ 234 StPO - Vertretung des abwesenden Angeklagten
§ 234 Vertretung des abwesenden Angeklagten Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.