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§ 236 StPO - Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten
Stand 21.07.2021
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§ 236 Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten
Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.