§ 236 StPO - Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten
§ 236 Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.