§ 248 StPO - Entlassung der Zeugen und Sachverständigen
§ 248 Entlassung der Zeugen und Sachverständigen Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.