Open user menu
§ 257b StPO - Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Stand 21.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 257b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.