§ 257b StPO - Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
§ 257b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.