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§ 261 StPO - Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
Stand 21.07.2021
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§ 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.