§ 261 StPO - Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
§ 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.