§ 269 StPO - Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung
§ 269 Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.