Open user menu
§ 269 StPO - Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung
Stand 21.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 269 Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung
Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.