Open user menu
§ 276 StPO - Begriff der Abwesenheit
Stand 21.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 276 Begriff der Abwesenheit
Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint.