§ 301 StPO - Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
§ 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.