Open user menu
§ 337 StPO - Revisionsgründe
Stand 21.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 337 Revisionsgründe
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.
(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.