§ 339 StPO - Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten
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§ 339 Rechtsnormen zugunsten des AngeklagtenDie Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.