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§ 34a StPO - Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss
Stand 21.07.2021
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§ 34a Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss
Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbei, so gilt die Rechtskraft als mit Ablauf des Tages der Beschlußfassung eingetreten.