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§ 351 StPO - Gang der Revisionshauptverhandlung
Stand 21.07.2021
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§ 351 Gang der Revisionshauptverhandlung
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters.
(2) Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.