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§ 382 StPO - Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten
Stand 21.07.2021
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§ 382 Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten
Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so teilt das Gericht sie dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung mit.