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§ 402 StPO - Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers
Stand 21.07.2021
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§ 402 Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers
Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.