§ 406l StPO - Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten
§ 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten § 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.