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§ 406l StPO - Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten
Stand 21.07.2021
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§ 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten
§ 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.