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§ 439 StPO - Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen
Stand 21.07.2021
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§ 439 Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen
Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich.