§ 459f StPO - Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe
§ 459f Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.