§ 459o StPO - Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen
§ 459o Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen Über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e sowie 459g bis 459m entscheidet das Gericht.