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§ 459o StPO - Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen
Stand 21.07.2021
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§ 459o Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen
Über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e sowie 459g bis 459m entscheidet das Gericht.